Beratung und Unterstützung
Beratung zu Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ab dem 01.07.2017 ein Kind, das:
1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2. bei einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt
3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Halbwaisenbezüge wenigstens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält.
Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben einen Anspruch auf
Unterhaltsvorschuss nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Eigenes Einkommen des Kindes wird angerechnet.
Die bisherige maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
Antragsformulare und ein Merkblatt zu dem Thema finden Sie hier:
https://www.rheda-wiedenbrueck.de/medien/bindata/pdf/0_UVG_Antrag.pdf
https://www.rheda-wiedenbrueck.de/medien/bindata/pdf/0_Merkblatt.pdf
Termindetails
Ort
33378 Rheda-Wiedenbrück
Germany
Im Obergeschoss
Alter / Zielgruppe
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