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Beratung und Unterstützung

Kindesunterhalt

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Rathauspl. 13, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Deutschland
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Der Fachdienst Beistandschaften berät und unterstützt Alleinerziehende bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder

Jugendlichen, ebenso junge Volljährige bis zum vollendeten 21.

Lebensjahr. Die Beratung und Unterstützung umfasst auch die

Unterhaltsansprüche der nichtverheirateten Mutter bzw. des

nichtverheirateten Vaters aus Anlass der Geburt.


Bis sie wirtschaftlich selbständig sind, in der Regel bis zum Ende

der Erstausbildung, haben Kinder und Jugendliche einen

Unterhaltsanspruch gegenüber Vater und Mutter. Der Elternteil, bei dem

ein minderjähriges Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht, indem er

das Kind betreut und erzieht (Betreuungsunterhalt). Der vom Kind

getrennt lebende Elternteil ist barunterhaltspflichtig, seine

Unterhaltspflicht erfüllt er durch monatliche Unterhaltszahlungen. Betreuungs- und Barunterhalt sind gleichwertig.


Die Höhe des Barunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und dem

Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, ferner von der

Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Die Berechnung erfolgt nach

Einkommensgruppen anhand der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm, wobei der Mindestunterhalt gesetzlich

festgeschrieben ist und regelmäßig angepasst wird. Der ermittelte

Tabellenbetrag ist um die Hälfte des an den betreuenden Elternteil

gezahlten Kindergeldes zu vermindern.


Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter

kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches verlangen. Die Titulierung

in Form einer vollstreckbaren Urkunde ist kostenfrei bei jedem Jugendamt möglich. Kommt keine Einigung über die Höhe des

Unterhalts zustande bzw. ist der barunterhaltspflichtige Elternteil zu

einer freiwilligen Titulierung nicht bereit, muss der Unterhalt auf

Antrag durch das Familiengericht festgesetzt werden.


Zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ist die Errichtung einer

kostenfreien Beistandschaft möglich, die schriftlich beantragt werden

muss. Ein Antrag wird bei der Beratung vor Ort ausgegeben, wenn die EInrichtung einer Beistandschaft sinnvoll erscheint. Das elterliche Sorgerecht wird

durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. In einem gerichtlichen

Verfahren wird das Kind durch den Beistand vertreten. Die Beistandschaft

kann jederzeit durch schriftliche Erklärung wieder beendet werden,

spätestens endet sie mit Volljährigkeit des Kindes.

 

Weitere Informationen

Teilnahmebedingungen
Für ein Beratungsgespräch bitten wir um eine vorherige Terminabsprache.
Kosten
kostenfrei

Termindetails

Es wird um telefonische Anmeldung gebeten.

Ort

Rathauspl. 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Deutschland
213 (2. Etage)

Alter / Zielgruppe

Eltern / Kind

Adresse und Kontakt

Stadt Rheda-Wiedenbrück, Abteilung Verwaltung und Finanzsteuerung
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück

beistandschaften(at)rh-wd.de
https://www.rheda-wiedenbrueck.de

Ihre Ansprechpartnerin

Ansprechpartner
Dr. Kristin Bartel und Katharina Eckardt
Sachbearbeiterinnen
05242 963-367 und -422
kristin.bartel(at)rh-wd.de; katharina.eckardt@rh-wd.de
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