Beratung und Unterstützung
Unterhalt für Volljährige und Studenten
Allgemein steht in § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschrieben:
"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu
gewähren" und dies hat gemäß § 1602 Abs. 1 BGB so lange zu erfolgen, bis
der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Jedes
Kind hat daher rechtlichen Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern, solange
es noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Eltern können den
Unterhalt entweder in Form von Pflege und Erziehung (der Elternteil, bei dem
das minderjährige Kind lebt) oder Barunterhalt leisten. Bei volljährigen
Kindern wird der Unterhalt durch beide Elternteile nur noch in Form von
Geldleistungen erbracht.
VHS-Kursnummer: 26A1FB108
Referent:in/Leitung: Carolin Oeverhaus-Peitz, Anwältin
Weitere Informationen
- Teilnahmebedingungen
- Anmeldeschluss: 28.06.2026, 12:00 Uhr
- Kosten
- 10,00 € (Abendkasse 12,00 €)
Termindetails
Ort
33378 Rheda-Wiedenbrück
Deutschland
Haus der Kreativität, Vortragsraum
Alter / Zielgruppe
Adresse und Kontakt

