Beratung und Unterstützung
Sozialhilfe nach dem SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Sozialhilfe nach dem SGB XII unterteilt sich in "Hilfe zum Lebensunterhalt" / 3. Kapitel und "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" / 4. Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt sind Personen, die
- die Altersgrenze (z. Zt. 65 Jahre und 6 Monate) erreicht haben oder
- volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
- ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen beziehungsweise durch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden (Ehe-)Partners sicherstellen können und
- in Deutschland leben.
Die Grundsicherung muss beantragt werden. Ob Sie die Voraussetzungen für die Berechtigung erfüllen, werden unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einzelfall prüfen.
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen erhalten, die
- ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen beziehungsweise durch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden (Ehe-)Partners sicherstellen können
und keinen Anspruch haben
- als erwerbsfähige Personen bzw. deren Angehörige auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“)
oder
- aufgrund Alters oder als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter, für die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z. B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung. Personen im erwerbsfähigen Alter (15 - 64 Jahre) wenden sich bei finanziellen Problemen bitte an das Jobcenter des Kreises Gütersloh.
Informieren Sie sich hierzu unter den Stichworten "Arbeitslosengeld II" oder "Hartz IV".
Ort
33378 Rheda-Wiedenbrück
Germany
im Obergeschoss der Nebenstelle des Rathauses am Bahnhof
Adresse und Kontakt